Brustkrebs Info e.V.
Hauptziel des Vereins ist es, Patienten und ihren Angehörigen unabhängige, wissenschaftlich fundierte Informationen zur Verfügung zu stellen, die an
Leitlinien orientiert, auf dem neuesten
Stand und - soweit möglich -
Evidenz-basiert sind.
Die Informationform ist zunächst dieses Internetangebot.
Kontakt:
Brustkrebs Info e.V.
Otto-Erich-Str. 9
D-14109 Berlin
oder schreiben Sie uns eine eMail.
Registrierung und Gemeinnützigkeit:
Reg. Nr. 24481 Nz, Amtsgericht Charlottenburg, 14057 Berlin
Gemeinnützigkeit: St.Nr. 27/661/56856 Finanzamt f. Körperschaften I, 13347 Berlin
Satzung:
Brustkrebs-Info e.V.
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Brustkrebs-Info e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat zum Ziel, Patienten und Ärzten evidenzbasierte und unabhängige Informationen über Brustkrebs und andere Brusterkrankungen zur Verfügung zu stellen, die den Patientennutzen in den Mittelpunkt stellen. Diese Informationen sollen insbesondere unabhängig sein von Interessengruppen und Anbietern im Gesundheitswesen, wie z.B. der Pharma- und Geräteindustrie, sowie von Verbänden und Gesellschaften, die Lobbypolitik betreiben. Die Informationen sollen Patienten in die Lage versetzen, informierte Entscheidungen, im Sinne des "informed decision making" über Früherkennung und andere diagnostische Maßnahmen sowie über vorgeschlagene Therapien zu treffen. Hauptzweck des Vereins ist der Auf- und Ausbau sowie der Betrieb des vorhandenen Internet-Angebots www.brustkrebs.de, brustkrebs-berlin.de und brustkrebs-lexikon.de. Der Aufbau und die laufenden Betriebskosten sollen durch Spenden finanziert werden. (Siehe auch § 3).
3. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
4. Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Er tritt für den Grundsatz der Freiwilligkeit ein.
5. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Es vertritt den Grundsatz rassistischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Zweckerreichung
1. Zur Erreichung der Ziele des Vereins nach § 2 der Satzung betreibt der Verein eine Internetplattform mit Informationen für Patienten und Ärzte über Brustkrebs und andere Brusterkrankungen. Außerdem sollen Datenbanken für Brustzentren, sonstige spezialisierte Kliniken und Ärzte sowie Reha-Einrichtungen aufgebaut und betrieben werden, in denen die Anbieter vergleichend dargestellt werden.
2. Zur Erstellung der medizinischen Beiträge sollen Fachleute gewonnen werden, die die Beiträge ohne Honorar liefern.
3. Durch die Einnahme von Spendengeldern sollen folgende Tätigkeiten finanziert werden:
a) Deckung der Betriebskosten (Webhosting, Administrierung) des Internetangebots.
b) Durchführung von wissenschaftlichen Informationsveranstaltungen und Vorträgen zum Thema "Krebs in der Frauenheilkunde", durch Ärzte, Psychoonkologen und Betroffene.
c) Die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen, um mit diesen gemeinsam die Thematik "Krebs in der Frauenheilkunde", speziell aber Brustkrebs, stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken. Dadurch sollen Frauen über die Erkrankung, deren Entstehung, die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten informiert und beraten werden.
d) Einrichtung und Betrieb einer Telefon-Hotline für Betroffene und deren Angehörige, wo diese Informationen und Beratungen fachlicher und psychologischer Art bekommen können.
e) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Tätigkeiten des Brustkrebs Info e.V. durch Bekanntmachung von Veranstaltungen und Vorträgen sowie durch Berichte und Reportagen in den Medien.
f) Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich Brustkrebs, Krebs in der Frauenheilkunde, Forschung und Behandlung dieser Erkrankungen tätig sind, damit eine breitere Öffentlichkeit Zugang zu Informationen und Beratungsmöglichkeiten erhält. Eine Mittelweitergabe an nicht gemeinnützige Organisationen erfolgt nicht.
g) Die Vermittlung und der Austausch von Erfahrungen auf Fachtagungen und durch die Arbeit in Ausschüssen.
h) Die Veranstaltung von regionalen Informationsveranstaltungen oder deren Unterstützung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung zu übertragen, die sich die Gesundheitsfürsorge durch Information von Patienten zum Hauptzweck gemacht hat.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Vereins. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind:
a. ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. fördernde Mitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen im Sinne dieser Satzung.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und können an allen Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilnehmen. Alles weitere regelt die Ehrenordnung.
4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahme in den Verein. Wer die Mitgliedschaft in dem Verein erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
2. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder mit seinem Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gröblich die Interessen des Vereins verletzt und/oder gegen die Satzungen des Vereins verstoßen hat.
5. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds können gestellt werden durch
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Mitgliederversammlung
Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft in dem Verein berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und seiner Mitglieder im Rahmen der bestehenden Ordnungen.
2. Die Mitglieder des Vorstands haben freien Eintritt zu allen vom Verein und seinen Mitgliedern beaufsichtigten Veranstaltungen und Versammlungen.
3. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Die passiven Gründungsmitglieder des Vereins sind vom Vereinsbeitrag befreit.
5. Der Verein kann besondere Umlagen und Gebühren von seinen Mitgliedern zur Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
6. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren sind auch dann von den Mitgliedern ungekürzt durch Zahlung auszugleichen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres beginnt oder endet.
7. Die Mitglieder des Vereins haben ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele des Vereins auszurichten.
8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem Ehrenrat zu unterwerfen und vor diesem zu erscheinen. Es hat der Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Es unterwirft sich den Entscheidungen des Ehrenrates.
9. Die Mitgliedschaft in dem Verein verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von den Organen des Vereins satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen, Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der satzungsgemäß festgesetzten Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen.
10. Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen.
11. Verstößt ein Mitglied des Vereins gegen diese Satzung, verletzt es das Ansehen des Vereins, missbraucht es das Vertrauen des Vereins oder setzt es sich in Widerspruch zu den Zielen des Vereins, so unterwirft es sich der Anwendung der in der Ehrenordnung aufgeführten Vereinsstrafen.
12. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.
C. Organe
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
I) die Mitgliederversammlung (MV),
II) der Vorstand,
III) der Ehrenrat
I. Die Mitgliederversammlung (MV)
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereines zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
2. Der Beschlussfassung durch die MV unterliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
d) die Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr,
e) die Entlastung der Mitglieder des gesamten Vorstandes,
f) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
g) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
h) die Wahl der Rechnungsprüfer,
i) die Festsetzung der Umlagen und Gebühren,
j) die Änderung der Satzung,
k) der Erlass von Ordnungen,
l) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren,
m) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
n) die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a-m.
§ 10 Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den übrigen Mitglieder nach §5, Absatz 1, a-c.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im vierten Quartal eines jeden Jahres statt. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der/die 1. Vorsitzende des Vereins mit einer Frist von mindestens acht Wochen, zu außerordentlichen MV mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge, sofern eine vorausgegangene Versammlung oder Vorstandssitzung hierüber keine Beschlüsse gefasst hat, anzugeben. Die Einladung erfolgt schriftlich (auch per eMail) und/oder ggf. durch Veröffentlichung im Vereinsorgan.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine MV, die über die Auflösung des Vereines befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Liegt Beschlussfähigkeit in einem solchem Falle nicht vor, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung der Wiederholungsversammlung hinzuweisen. Die MV wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins oder seinem/ihrer Stellvertreter/in geleitet.
4. Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die MV eine/n Versammlungsleiter/in, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der Tagesordnung geschehen. Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder der MV stellen. Anträge sind in der MV zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vorher für ordentliche MV und spätestens zwei Wochen vorher für außerordentliche MV bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Datum des Poststempels entscheidet. Dringlichkeitsanträge können nach § 21, Abs. 4 noch in der MV gestellt werden. Der Vorstand lässt die Anträge mit den Begründungen spätestens drei Wochen vor einer ordentlichen Versammlung bzw. eine Woche vor einer außerordentlichen Versammlung den Mitgliedern zugehen und nimmt sie in die Tagesordnung auf.
5. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
II. Der Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand bestimmt die politischen, organisatorischen und technischen Maßnahmen, die zur Durchführung und Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins angezeigt erscheinen, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er gibt den Mitgliedern des Vereins Richtlinien für ihre Tätigkeit vor und erlässt die für die Durchführung des Geschäfts- und Vereinsbetriebes allgemein verbindlichen Anordnungen.
2. Der Vorstand bereitet die Durchführung und Beschlüsse der MV vor und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.
3. Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins schriftlich Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresabrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
4. Der Vorstand hat geeignete Vorschläge hinsichtlich des Jahreshaushaltsplans zur Beschlussfassung durch die MV vorzulegen.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des durch die MV beschlossenen Haushaltsplanes.
6. Der Vorstand bedient sich zur Vorbereitung der von ihm zu treffenden Entscheidung der zu seiner fachlichen Beratung vorgesehenen Beigeordneten, Referenten und Ausschüsse und kann auch auf externe Berater zugreifen.
§ 13 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Als Mitglieder des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes können nur natürliche Personen, die volljährig und voll geschäftsfähig sind, gewählt werden. Sie müssen Mitglied des Vereins sein.
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden und Schriftführer/in
c. dem/der Schatzmeister/in
3. Die Vorstandsmitglieder a - c sind der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 BGB. Eine Ämterhäufung im Vorstand ist nicht zulässig.
4. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis sollen die übrigen Mitglieder des Vorstandes nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht ausüben. Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 1.000 € die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich ist. Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 5.000 € ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand eine andere Person, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, als Nachfolger benennen. In der nächsten MV ist die Ernennung zu bestätigen.
§ 14 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
1. Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er/Sie beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er/Sie ist im übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied oder anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Im Verhinderungsfall nimmt der/die 2. Vorsitzende diese Aufgaben wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
2. Der/Die 2. Vorsitzende und Schriftführer(in) ist für die organisatorischen Belange des Vereins zuständig und für die Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse der Organe des Vereins.
3. Der/Die Schatzmeister/in ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins verantwortlich.
§ 15 Durchführung von Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu übermitteln.
2. Der/Die 1. Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagesablauf der Sitzungen des Vorstandes, sofern hierfür nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
4. In Sitzungen des Vorstandes können dessen Mitglieder jederzeit zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.
5. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied je 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
6. Der Vorstand kann sich für die Erledigung bestimmter Aufgaben, die besondere Sachkunde und Erfahrung erfordern, in Einzelfällen hierfür geeignete Mitglieder des Vereins oder externe Berater beiordnen.
7. Die Beigeordneten können an Sitzungen des Vorstandes bei der Behandlung von Angelegenheiten ihres Verantwortungsbereichs mit beratender Stimme teilnehmen. Für externe Berater gilt dies entsprechend für die Mitgliederversammlung. Sie können nach Art und Umfang ihrer Aufgaben ausgewechselt werden.
III. Der Ehrenrat
§16 Aufgaben und Zusammensetzung des Ehrenrates
Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
Klärung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins, die den Verein als Ganzes, den Vorstand, Gremien oder Einzelmitglieder betreffen.
Die Ehrung von Einzelmitgliedern.
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus 3 Einzelmitgliedern, die von der MV auf unbegrenzte Zeit gewählt bzw. abgewählt werden.
Näheres regelt die Ehrenordnung.
D. Verwaltung, Wirtschaftsprüfung
§ 17 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
1. Die Wirtschaftsprüfung des Vereins richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in Gestalt von Jahreshaushaltsplan und Bewirtschaftungsplänen für einzelne Sachbereiche aufgestellt werden. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird bis spätestens 1.7. des Folgejahres eine Jahresabrechnung aufgestellt, die der Rechnungsprüfung unterliegt.
2. Die Wirtschaftsführung des Vereins wird im Einzelnen in der Finanzordnung geregelt.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Rechnungsprüfer
1. Die Bestellung der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer sollen dem Verein angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für ihre Aufgaben erforderliche Eignung besitzen.
2. Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.
3. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresabrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens des Vereins zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt und einmal jährlich verpflichtet, zu beliebiger Zeit, eine nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer außerordentlichen Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen.
4. Über ihre jeweilige Prüfung haben die Rechnungsprüfer ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre gesamte Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern.
§ 20 Haftungsausschluss
Der Verein und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
§ 21 Abstimmung und Wahlen
1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung im Vorstand regelt § 15, Abs. 5.
3. Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der Beschlussfassung alle Mitglieder des jeweiligen Organs einverstanden sind.
4. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden, sofern dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Dringlichkeitsanträge können jedoch behandelt werden, wenn sie schriftlich zu Protokoll gegeben werden und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.
5. Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn das Abstimmungsergebnis unklar ist und/oder ein Formfehler festgestellt wird.
6. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, dieses zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl von einem Teilnehmer verlangt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
7. Steht für ein Amt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keine/n der Kandidaten/innen erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
8. Über die Beschlüsse der Sitzungen der Organe des Vereins ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
E. Schlussbestimmung
§ 22 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins (§ 3 Absatz 4) kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§11 Abs.2). Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten § 11 Abs. 3.
2. Diese MV ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung
am 18. März 2005 in Kraft gesetzt.
Stand: 5.5.2005